Satzung des Fördervereins-HDZ


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Herz- und Diabeteszentrum NRW, Bad Oeynhausen e.V.“. Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen.


(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen.


(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Aufgabenstellung des Herz- und Diabeteszentrums NRW und durch die Förderung oder die Durchführung sozialer und kultureller Aktivitäten, die vom Herz- und Diabeteszentrum NRW verfolgt werden. Die Förderung kann nur im Einvernehmen mit dem Träger geschehen.


(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Herz- und Diabeteszentrum NRW, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind fördernde Mitglieder und ordentliche Mitglieder.


(2) Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann von natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen erworben werden. Der Beitritt geschieht durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Angabe des beabsichtigten Förderbeitrages. Der Vorstand hat das Recht, dem Beitritt zu widersprechen, wenn die angezeigte Förderung nicht mit dem Zwecke des Vereins vereinbar ist.

 

(3) Die ordentlichen Mitglieder werden vom Vorstand berufen.


(4) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.


(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ernannt werden a) zum Ehrenmitglied, wer sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht hat; b) zum Ehrenvorsitzenden, wer darüber hinaus das Amt des 1.Vorsitzenden mindestens zwei Amtsperioden inne hatte. Die Verleihung eines Ehrentitels (Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied) begründet keine Sonderrechte. Ehrentitel können nur lebenden Personen verliehen werden. Sie erlöschen mit deren Tod. Die Ehrung kann dem Betreffenden aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder entzogen werden.



§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss durch den Vorstand.


(2) Die Beendigung einer Mitgliedschaft ist nicht an Fristen oder Termine gebunden.


(3) Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft streichen oder durch Ausschluss beenden, wenn das Mitglied trotz Aufforderung die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.



§ 5 Spenden von Nichtmitgliedern

Spenden von Nichtmitgliedern werden ebenso behandelt wie von Mitgliedern gezahlte Förderbeiträge.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 
§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder der Genannten ist einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten.


(2) Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


(3) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen und ihn mit der Erledigung der Verwaltungsaufgaben beauftragen.



§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl eines Vorstandsmitgliedes mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

 
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung soll unter Nennung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zugestellt werden. Die Tagesordnung kann in jeder Vorstandssitzung ergänzt werden.


(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.


(3) Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren oder unter Nutzung technischer Hilfsmittel (z.B. Internet) herbeigeführt werden.


(4) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 
§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern gebildet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied. Fördernde Mitglieder können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Mindestens einmal jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung auf Antrag eines Mitgliedes erweitert werden.


(3) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dieses von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder beim Vorstand beantragt wird.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
Wahl des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern, Entlastung der Vorstandsmitglieder, Widerruf einer Wahl zum Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer, Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der Fördermittel, Änderung der Satzung.


(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Im Ausnahmefall kann die Mitgliederversammlung auch Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder unter Nutzung technischer Hilfsmittel (z.B. Internet) herbeiführen. Dies gilt nicht, wenn 1/4 der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn 2/3 aller ordentlichen Mitglieder des Vereins zustimmen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.


§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die Geschäfte des Vereins zu prüfen. Ihnen ist Einblick in die prüfungsrelevanten Geschäftsunterlagen zu gewähren. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu erstellen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Für die Amtszeit der Kassenprüfer gilt die Regelung, wie sie für den Vorstand festgelegt ist. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.


§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bad Oeynhausen, den 20.7.1992 mit Änderungen vom 28.6.1993 / 14.10.1996 / 04.11.2009 / 01.12.2015

 


Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 20.7.1992 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen am 28.06.1993,14.10.1996, 04.11.2009 und 01.12.2015 geändert. Die beschlossenen Änderungen sind in der vorstehenden Fassung berücksichtigt.

 

Im Sinne der Geschlechtergleichstellung gilt die im Text verwendete männliche Form für Personen beiderlei Geschlechts.